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   BPatG, 01.02.2017 - 18 W (pat) 67/14   

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BPatG, 01.02.2017 - 18 W (pat) 67/14 (https://dejure.org/2017,7397)
BPatG, Entscheidung vom 01.02.2017 - 18 W (pat) 67/14 (https://dejure.org/2017,7397)
BPatG, Entscheidung vom 01. Februar 2017 - 18 W (pat) 67/14 (https://dejure.org/2017,7397)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.03.2000 - X ZB 36/98

    Graustufenbild; Teilung der Anmeldung im Verfahren vor dem Patentgericht

    Auszug aus BPatG, 01.02.2017 - 18 W (pat) 67/14
    In beiden Fällen ist eine Teilung noch bis zu dem Zeitpunkt möglich, an dem der entsprechende Beschluss noch nicht durch den Ablauf der Beschwerdefrist, die mit der Zustellung der Entscheidung zu laufen beginnt, bestandskräftig geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2000 - X ZB 36/98, GRUR 2000, 688 - Graustufenbild; Schulte/Moufang, PatG, 9. Aufl., § 39 Rn. 23, m. w. N.).
  • BPatG, 07.12.2010 - 21 W (pat) 10/09

    Vorrichtung zur Detektion von Wasser in Brennstofftanks von Flugzeugen -

    Auszug aus BPatG, 01.02.2017 - 18 W (pat) 67/14
    Ist ein Zurückweisungs- oder Erteilungsbeschluss (§§ 48, 49 Abs. 1 PatG) ergangen, so bleibt das Deutsche Patent- und Markenamt zunächst Adressat einer Teilungserklärung, bis die Beschwerde dem Bundespatentgericht vorgelegt wird (vgl. BPatG, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 21 W (pat) 10/09, GRUR 2011, 949).
  • BPatG, 17.11.2005 - 10 W (pat) 1/03
    Auszug aus BPatG, 01.02.2017 - 18 W (pat) 67/14
    Dagegen ist eine Teilungserklärung an das Bundespatentgericht zu richten, solange das Verfahren dort anhängig ist, d. h. ab Vorlage der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingelegten Beschwerde an das Bundespatentgericht bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens, längstens bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist (vgl. BPatG, Beschluss vom 6. Februar 1975, 18 W (pat) 64/74, BPatGE 17, 33; BPatG, Beschluss vom 17. November 2005, 10 W (pat) 1/03).
  • BPatG, 22.05.2006 - 14 W (pat) 43/00
    Auszug aus BPatG, 01.02.2017 - 18 W (pat) 67/14
    Der Zeitraum, der zur Erklärung der Teilung zur Verfügung steht, stellt daher keine Frist i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG dar (so auch BPatG, Beschluss vom 6. April 2006, 10 W (pat) 59/05; BPatG, Beschluss vom 22. Mai 2006, 14 W (pat) 43/00.
  • BPatG, 06.04.2006 - 10 W (pat) 59/05
    Auszug aus BPatG, 01.02.2017 - 18 W (pat) 67/14
    Der Zeitraum, der zur Erklärung der Teilung zur Verfügung steht, stellt daher keine Frist i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG dar (so auch BPatG, Beschluss vom 6. April 2006, 10 W (pat) 59/05; BPatG, Beschluss vom 22. Mai 2006, 14 W (pat) 43/00.
  • BPatG, 06.02.1975 - 18 W (pat) 64/74
    Auszug aus BPatG, 01.02.2017 - 18 W (pat) 67/14
    Dagegen ist eine Teilungserklärung an das Bundespatentgericht zu richten, solange das Verfahren dort anhängig ist, d. h. ab Vorlage der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingelegten Beschwerde an das Bundespatentgericht bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens, längstens bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist (vgl. BPatG, Beschluss vom 6. Februar 1975, 18 W (pat) 64/74, BPatGE 17, 33; BPatG, Beschluss vom 17. November 2005, 10 W (pat) 1/03).
  • BPatG, 12.06.2018 - 19 W (pat) 33/17

    (Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren und System zur Abstandsberechnung" -

    Ist die Anmeldung in der Beschwerdeinstanz beim BPatG anhängig, ist demgemäß die Teilung gegenüber dem BPatG zu erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2002 - X ZB 18/01, Ziff. II. 1. c), GRUR 2003, 47 - Sammelhefter, offengelassen aber, ob es der Wirksamkeit der Teilungserklärung entgegensteht, wenn sie ausschließlich an das Patentamt gerichtet wird; BPatG, Beschluss vom 6. Februar 1975 - 18 W (pat) 64/74, BPatGE 17, 33; BPatG, Beschluss vom 17. November 2005 - 10 W (pat) 1/03; BPatG, Beschluss vom 18. November 2004 - 20 W (pat) 46/04, BPatGE 48, 271 - Entwicklungsvorrichtung; BPatG, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 7 W (pat) 38/14; BPatG, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 18 W (pat) 67/14; BPatG, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 20 W (pat) 7/16, BlPMZ 2017, 334 - Fahrzeugdatenaufzeichnungsgerät; s. auch Schulte/Moufang, PatG, 10. Aufl., § 39 Rdn. 25; Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 39 Rdn. 14; a. A. Benkard/Schäfers, PatG, 11. Aufl., § 39 Rdn. 18 ff (18l), der für eine grundsätzliche Zuständigkeit des DPMA für die Entgegennahme der Teilungserklärung und die Prüfung der Teilanmeldung plädiert.).

    Der Auffassung der Anmelderin, der Zeitraum der Anhängigkeit der Anmeldung stelle eine inhärente Frist im Rechtssinn von § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG dar, kann nicht gefolgt werden (vgl. BPatG, Beschluss vom 6. April 2006 - 10 W (pat) 59/05; BPatG, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 18 W (pat) 67/14).

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   BPatG, 18.12.2015 - 18 W (pat) 67/14   

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https://dejure.org/2015,49221
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BPatG, Entscheidung vom 18.12.2015 - 18 W (pat) 67/14 (https://dejure.org/2015,49221)
BPatG, Entscheidung vom 18. Dezember 2015 - 18 W (pat) 67/14 (https://dejure.org/2015,49221)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Patentfähigkeit eines Patents über die Bereitstellung einer Unterstützung für einen Zeitgeber virtueller Maschinen unter dem Aspekt einer unzulässigen Erweiterung des Patents; Anspruch auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr im Falle einer Verletzung rechtlichen Gehörs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.09.2001 - X ZB 18/00

    Drehmomentenübertragungseinrichtung; Umfang der Patentanmeldung; Kombination

    Auszug aus BPatG, 18.12.2015 - 18 W (pat) 67/14
    Das mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beanspruchte Verfahren betrifft in der Gesamtheit seiner Merkmale somit eine technische Lehre, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH, Beschluss vom 11. September 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, Amtlicher Leitsatz - Drehmomentübertragungseinrichtung; BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023, Amtlicher Leitsatz - Einkaufswagen II).
  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

    Auszug aus BPatG, 18.12.2015 - 18 W (pat) 67/14
    Mit den jeweils nicht patentfähigen Ansprüchen 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 und 3 bis 5 und mit dem nicht zulässigen Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 sind auch die zu diesen nebengeordneten Ansprüche sowie die auf diese Ansprüche direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Abschnitt III. 3. a) aa) - Informationsübermittlungsverfahren II).
  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 30/02

    "Einkaufswagen II"; Nichtigkeit eines Patents wegen Erteilung über den Inhalt der

    Auszug aus BPatG, 18.12.2015 - 18 W (pat) 67/14
    Das mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beanspruchte Verfahren betrifft in der Gesamtheit seiner Merkmale somit eine technische Lehre, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH, Beschluss vom 11. September 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, Amtlicher Leitsatz - Drehmomentübertragungseinrichtung; BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023, Amtlicher Leitsatz - Einkaufswagen II).
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